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13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 05. Juni 2021 trat die 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

Bild: Capri23auto / Pixabay

Am 05. Juni 2021 trat die 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Des Weiteren wird der Katastrophenfall aufgehoben.

Die Maßnahmen richten sich ab 7. Juni 2021 nach den Inzidenzwertgrenzen 50 und 100. Maßgeblich ist dann, ob die Inzidenz über 100, zwischen 50 und 100 oder unter dem Wert von 50 liegt. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 tritt automatisch die so genannte Bundesnotbremse in Kraft.

Testnachweis

Ein Testerfordernis besteht nur, soweit in der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage ausdrücklich vorgesehen ist. Als aktueller Testnachweis wird ein POC-Antigentest (Schnelltest), PCR-Test oder Selbsttest, der innerhalb der letzten 24 Stunden vorgenommen wurde, anerkannt. Für vollständig geimpfte und genesene Personen gilt keine Testpflicht.

Für die Testpflicht gilt:

  • Inzidenz über 100 - Bundesnotbremse
  • Inzidenz zwischen 50 und 100 - Testpflicht
  • Inzidenz unter 50 - kein Test nötig.

Viele der Maßnahmen richten sich nach dem 7-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt

Link: Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)

Quelle: Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (stmgp)