15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Kontaktbeschränkung:
Private Zusammenkünfte, an denen Personen teilnehmen, die nicht geimpft oder genesen sind, können nur mit dem Angehörigen des eigenen Hausstands sowie maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes (unabhängig von ihrem Impfoder Genesenenstatus) stattfinden. Für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gelten ab 28. Dezember 2021 Personenobergrenzen: Private Zusammenkünfte sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Diese Regelungen gelten gleichermaßen in Innenräumen, wie im Freien. Kinder bis zum 14. Geburtstag sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen
Link: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Quelle: Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung