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15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verlängert

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert.

 

Bild: Capri23auto / Pixabay

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert.

Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Booster-Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden angepasst:  

Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt nun zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. 

Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

In Planung: 

Es ist geplant, dass enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen werden.

Quelle: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)