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Änderungsverordnung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 16. April 2021 trat die Änderungsverordnung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sie betrifft unter anderem das Testangebot durch Unternehmen

Bild: Capri23auto / Pixabay

Am 16. April 2021 trat die Änderungsverordnung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sie betrifft unter anderem das Testangebot durch Unternehmen. Folgender Änderung wurde zusätzlich eingearbeitet: 
“In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.“

Link: Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Quelle: Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (stmgp)