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Das neue IfSG soll ab dem 24.11.2021 gelten, die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 25.11.2021

Im neuen § 28b IfSG ist unter anderem eine Regelung zu 3 G am Arbeitsplatz enthalten:

• Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl und betrifft alle Mitarbeiter, die Konakt zu anderen Personen haben können (physischer Kontakt)

• Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich (Testung unter Aufsicht oder im Testzentrum).

• Die Kontrollen müssen bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte erfolgen.

• Zur unmittelbaren Testung im Betrieb ist ein Betreten auch ohne Nachweis zulässig.

 

Bild: Biendl Arbeitssicherheit

Im neuen § 28b IfSG ist unter anderem eine Regelung zu 3 G am Arbeitsplatz enthalten:

  • Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl und betrifft alle Mitarbeiter, die Konakt zu anderen Personen haben können (physischer Kontakt)
  • Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich (Testung unter Aufsicht oder im Testzentrum). 
  • Die Kontrollen müssen bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte erfolgen. 
  • Zur unmittelbaren Testung im Betrieb ist ein Betreten auch ohne Nachweis zulässig.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 25.11.2021 angepasst und bis zum 19.03.2022 verlängert:

  • Regelmässige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1) hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes und Mitarbeiter information
  • Berücksichtigung des Impfstatus (§ 2 Abs. 1) und Fragerecht: Der Arbeitgeber kann nun bei der Regulierung im Betrieb den Impfstatus der Beschäftigten berücksichtigen, wenn ihm dieser bekannt ist. Ein diesbezügliches Fragerecht gibt es nur für bestimmte Bereiche (wie z. B.  Kitas, Schulen und Pflegeheime).
  • Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Testangebotspflicht: 2 x Woche (Selbsttests zur Eigenanwendung)
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Hinweise zum Thema COVID-19 und Schutzimpfungen

Quelle und FAQs: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)