Erneute Aktualisierung der SASR-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die 3. Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.04.2021 verkündet. Damit gibt es nun keine Unterscheidung mehr zwischen unterschiedlichen Mitarbeiter-Gruppen bezüglich des Testangebots.
Das Wesentliche im Überblick:
- die Selbst- oder Schnelltests sind 2 x pro Kalenderwoche ALLEN Beschäftigten anzubieten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
- in der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt sein, wer ausschließlich remote arbeitet und damit vom Testangebot auszunehmen ist.
- das Angebot und die Durchführung der Testungen gelten als Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
- für die Durchführung der Tests ist keine PSA (persönliche Schutzausrüstung) erforderlich.
- der Ort der Durchführung ist frei wählbar. Nur in einzelnen Bundesländern (bspw. Berlin) gibt es die Pflicht, diesen unter Aufsicht des Arbeitgebers durchzuführen.
- es gibt keine Dokumentationspflicht der Mitarbeiter-Daten.
In welcher Form können die Beschäftigten über ein Testangebot informiert werden?
Jede geeignete Form zur Information der Beschäftigten ist möglich. Alle im Betrieb präsenten Beschäftigten sollten mittels Aushänge, per E-Mail oder in anderer Schriftform über das Testangebot informiert werden. Weiterhin sollte die Information folgendes beinhalten:
- Testangebot ist für alle Beschäftigten die nicht im Homeoffice sind kostenlos.
- Testangebot soll durch die Beschäftigten regelmäßig wahrgenommen werden.
- Eine Testpflicht für den Beschäftigten besteht noch nicht.
- Wo melde ich mich wenn ich am Testangebot teilnehmen will.
- Bei Antigen Schnelltests (Laientests) einen Hinweis zur Anwendung (z.B. Herstelleranweisung)
- Information zum Verhalten bei einem positiven Testergebnis
Weitere Änderungen!
- Der Nachweis über die Beschaffung / Bestellung oder der Vereinbarung Dritter zur Durchführung, ist nicht mehr nur wie bisher 4 Wochen, sondern nun bis zum 30.06.2021 aufzubewahren.
Verlinkungen:
- Corona-ArbSchV - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Quelle: BMAS - Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen
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