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Erneute Aktualisierung der SASR-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die 3. Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.04.2021 verkündet. Damit gibt es nun keine Unterscheidung mehr zwischen unterschiedlichen Mitarbeiter-Gruppen bezüglich des Testangebots.

Bild: Biendl Arbeitssicherheit

Die 3. Änderungsverordnung der Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.04.2021 verkündet. Damit gibt es nun keine Unterscheidung mehr zwischen unterschiedlichen Mitarbeiter-Gruppen bezüglich des Testangebots.

Das Wesentliche im Überblick:

  • die Selbst- oder Schnelltests sind 2 x pro Kalenderwoche ALLEN Beschäftigten anzubieten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
  • in der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt sein, wer ausschließlich remote arbeitet und damit vom Testangebot auszunehmen ist.
  • das Angebot und die Durchführung der Testungen gelten als Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
  • für die Durchführung der Tests ist keine PSA (persönliche Schutzausrüstung) erforderlich.
  • der Ort der Durchführung ist frei wählbar. Nur in einzelnen Bundesländern (bspw. Berlin) gibt es die Pflicht, diesen unter Aufsicht des Arbeitgebers durchzuführen.
  • es gibt keine Dokumentationspflicht der Mitarbeiter-Daten.

In welcher Form können die Beschäftigten über ein Testangebot informiert werden?

Jede geeignete Form zur Information der Beschäftigten ist möglich. Alle im Betrieb präsenten Beschäftigten sollten  mittels Aushänge, per E-Mail oder in anderer Schriftform über das Testangebot informiert werden. Weiterhin sollte die Information folgendes beinhalten:

  • Testangebot ist für alle Beschäftigten die nicht im Homeoffice sind kostenlos.
  • Testangebot soll durch die Beschäftigten regelmäßig wahrgenommen werden.
  • Eine Testpflicht für den Beschäftigten besteht noch nicht.
  • Wo melde ich mich wenn ich am Testangebot teilnehmen will.
  • Bei Antigen Schnelltests (Laientests) einen Hinweis zur Anwendung (z.B. Herstelleranweisung)
  • Information zum Verhalten bei einem positiven Testergebnis

Weitere Änderungen!

  • Der Nachweis über die Beschaffung / Bestellung oder der Vereinbarung Dritter zur Durchführung, ist nicht mehr nur wie bisher 4 Wochen, sondern nun bis zum 30.06.2021 aufzubewahren.

Verlinkungen:

Quelle: BMAS - Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen