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Informationen und Maßnahmen zum Coronavirus

Anbei finden Sie Informationen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit der 14.BayIfSMV sowie Verlinkungen zu weiteren Informationen der Behörden und Ämter.

Bild: Capri23auto / Pixabay

Anbei finden Sie Informationen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit der 14.BayIfSMV sowie Verlinkungen zu weiteren Informationen der Behörden und Ämter.

14. BayIfSMV

§2 Maskenpflicht
(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht).  2Die Maskenpflicht gilt nicht

2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung,

§17 Landesweit stark erhöhte Intensivbettenbelegung
Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 dieser Verordnung keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

§3 Geimpft, genesen, getestet (3G)
(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

Quelle: 14.BayIfSMV - Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. September 2021 mit Änderung 05. November 2021

Links zu weiteren Informationen:

- Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

- Informationen der Stadt Regensburg

- Informationen des Landkreises Regensburg

- Informationen Stadt Straubing

- Informationen des Landkreises Straubing - Bogen

- Informationen des Landkreises Kelheim

- Informationen des Landkreises Cham 

- Informationen der Stadt Weiden

- Informationen der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz