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Referentenentwurf Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 01.07.2021

Der Referentenentwurf für die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Gültig ab dem 01.07.2021). Die überarbeitete Corona-ArbSchV soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und bis zum 30. September 2021 gelten. Abweichende Regelungen der Länder zum Infektionsschutz bleiben unberührt.

Bild: Biendl Arbeitssicherheit

Der Referentenentwurf für die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Gültig ab dem 01.07.2021). Die überarbeitete Corona-ArbSchV soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und bis zum 30. September 2021 gelten. Abweichende Regelungen der Länder zum Infektionsschutz bleiben unberührt. Wichtige geplante Punkte:

  1. Homeoffice-Angebotspflicht - entfällt
  2. Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept - müssen weiterhin vorhanden sein. Diese müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden
  3. Mund-Nase-Schutz - je nach Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept weiterhin erforderlich
  4. Kontaktreduktion im betrieblichen Umfeld - muss weiterhin beachtet werden
  5. Testung - Der Arbeitgeber muss weiterhin zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anbieten*

* Konkretisierung § 4 Absatz 2 - Die Testangebotspflicht kann aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19 -Erkrankung vorliegt.

Quelle: Referentenentwurf SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung