Überarbeitung der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen"
Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurde am 16.02.2021 offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt verkündet.
Mit der Änderung wurden die Tabelle 1 Abschnitt 5-13 angepasst. Sie bezieht sich auf die Nettolagermenge sowie Art und Einstufung der Gefahrstoffe. Im Abschnitt 4.3 finden Sie die Zugangsbeschränkung für besondere Gefahrstoffe.
Gemäß § 8 Absatz 7 GefStoffV zählen hierzu:
- akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 und 3, H300, H301, H310, H311, H330, H331,
- krebserzeugende Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H350, H350i,
- keimzellmutagene Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H340 und
- spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige Exposition und wiederholte Exposition), Kat. 1, H370, H372
Hier geht es zur TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Zurück