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Update Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Corionavirus SARS-CoV-2

Die neuen Hinweise zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Stand 01.07.2021 (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) wurden veröffentlicht! Es gelten weiterhin sehr strenge Kriterien für eine Weiterbeschäftigung.

Bild: Free-Photos / Pixabay

Die neuen Hinweise zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Stand 01.07.2021 (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) wurden veröffentlicht!

Es gelten weiterhin sehr strenge Kriterien für eine Weiterbeschäftigung. Hier einige wichtige Auszüge:

  • Grundlage des Mutterschutzes ist die anlasslose Gefährdungsbeurteilung
  • Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist dann erforderlich, wenn die Frau am Arbeitsplatz einer höheren Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung, wie z. B. durch persönliche Kontakte, die über die für den privaten und öffentlichen Raum bestehenden Kontaktbeschränkungen hinausgehen. Neu: Bei den beruflichen Kontakten einer schwangeren Frau sind auch Personen mitzuzählen, die eine FFP2-Maske tragen. Weiterhin sind auch geimpfte, genesene oder getestete Personen bei den beruflichen Kontakten mitzuzählen.
  • Das Tragen einer Maske bedeutet nicht einen „automatischen“ Schutz.
  • Covid-19 Impfung: Die vollständige Immunisierung der schwangeren Frau und / oder der Umgebung bedeuten nicht einen „automatischen“ Schutz.

FAZIT: 

Eine Tätigkeit z. B. in der Kindertagesstätte, dem Gesundheitswesen oder in der ambulanten Pflege sind weiterhin kaum möglich. Eine Beschäftigung der schwangeren Frau ist im Home-Office und unter Umständen im Büro möglich. Unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung können in seltenen Fällen auch andere Tätigkeiten möglich sein.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Stamas)