Update Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Die neuen Hinweise zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Stand 22.09.2021 (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) wurden veröffentlicht!
Es gelten weiterhin sehr strenge Kriterien für eine Weiterbeschäftigung. Hier einige wichtige Auszüge:
- Grundlage des Mutterschutzes ist die anlasslose Gefährdungsbeurteilung
- Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist dann erforderlich, wenn die Frau am Arbeitsplatz einer höheren Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung, wie z. B. durch persönliche Kontakte, die über die für den privaten und öffentlichen Raum bestehenden Kontaktbeschränkungen hinausgehen. Neu: Bei den beruflichen Kontakten einer schwangeren Frau sind auch Personen mitzuzählen, die eine FFP2-Maske tragen. Weiterhin sind auch geimpfte, genesene oder getestete Personen bei den beruflichen Kontakten mitzuzählen.
- Das Tragen einer Maske bedeutet nicht einen „automatischen“ Schutz.
- Covid-19 Impfung: Die vollständige Immunisierung der schwangeren Frau und / oder der Umgebung bedeuten nicht einen „automatischen“ Schutz.
FAZIT:
Eine Tätigkeit z. B. in der Kindertagesstätte, dem Gesundheitswesen oder in der ambulanten Pflege sind weiterhin kaum möglich. Eine Beschäftigung der schwangeren Frau ist im Home-Office und unter Umständen im Büro möglich. Unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung können in seltenen Fällen auch andere Tätigkeiten möglich sein.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Stamas)
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